Zusammenschluß petrus-treuer Vereinigungen e.V.    Titelseite


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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Zusammenschluß petrus-treuer Vereinigungen“ e.V., als Logo: ZpV. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluß lehramtstreuer Vereinigungen in der katholischen Kirche, die sich in der Öffentlichkeit klar und unmißverständlich für die Belange des Glaubens und der katholischen Kirche einsetzen und in wichtigen kirchlichen, politischen und gesellschaftlichen Fragen mit einer Stimme artikulieren wollen getreu dem Grundsatz des hl. Vinzenz von Lérins: „Was überall, immer, von allen geglaubt wurde.“

Lehramtstreu sind die Vereinigungen, die dem Lehramt der Katholischen Kirche unter Papst und Bischöfen im Gehorsam folgen.

Dies geschieht hauptsächlich durch Presseveröffentlichungen, aber auch durch Schriften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Vereinigung durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Zusammenschlusses oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kirche in Not/Ostpriesterhilfe, Königstein/Taunus, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Zusammenschlusses kann jede Vereinigung werden, die sich ausdrücklich zur Lehre der katholischen Kirche bekennt, wie sie im Katechismus der Katholischen Kirche (Deutsche Ausgabe: R. Oldenbourg-Verlag München 1993, entsprechend dem Catechismus Catholicae Ecclesiae, Libreria Editrice Vaticana, Rom 1997) grundgelegt ist. Außerdem ist die Zustimmung zu den Zielen des Zusammenschlusses Bedingung.

Über die Aufnahme neuer Vereinigungen entscheidet die Vollversammlung nach Prüfung der vorgenannten Bedingungen. Die Mitgliedschaft ist formlos schriftlich beim Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter zu beantragen, die den Aufnahmewunsch in der jeweils nächsten Vollversammlung vertreten.

Weitere Institutionen, die die Ziele des Zusammenschlusses unterstützen, können als fördernde Mitglieder assoziiert werden.

Über die finanzielle Ausstattung berät und beschließt die Vollversammlung. Der Zusammenschluß finanziert sich durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsvereinigungen sowie durch Spenden.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Zusammenschluß ist jederzeit zulässig. Er muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine ausgetretene Vereinigung hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Bereits erfolgte Zahlungen an den Zusammenschluß können nicht zurückgefordert werden. Vereinbarte Jahresmitgliedsbeiträge sind im Austrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.

§ 6 Ausschluß

Eine Vereinigung kann aus dem Zusammenschluß ausgeschlossen werden, wenn diese die Bedingungen des § 4 bzw. die Interessen des Zusammenschlusses verletzt oder mißachtet. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand nach Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand ist Beschwerde innerhalb eines Jahres bei der Vollversammlung zulässig.

§ 7 Organe des Zusammenschlusses

Die Organe des Zusammenschlusses sind :

a. die Vollversammlung,

b. der Vorstand,

c. der Geistliche Berater.

§ 8 Die Vollversammlung (VV)

Die ordentliche VV findet in der Regel jedes zweite Jahr statt, beginnend mit dem Jahr 2019. Außerdem muß eine VV einberufen werden, wenn das Interesse des Zusammenschlusses es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitgliedsvereinigungen unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Vereinigung entsendet zwei stimmberechtigte Teilnehmer, i.d.R. den Vorsitzenden und (einen) Stellvertreter.

Jede VV wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen einberufen. Die Einladung ergeht brieflich, per Fax oder per Mail. Die festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Versammlung beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der Erschienenen. Die VV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung bestimmt einen Schriftführer. Die Beschlußfassung der VV erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Zweckes des Zusammenschlusses und zu seiner Auflösung eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche und/oder geheime Abstimmung ist immer dann erforderlich, wenn einer der Teilnehmer dies beantragt.

Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der VV, eine Anwesenheitsliste sowie die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, von denen jeder eine andere Vereinigung vertritt. Jeder von diesen beiden kann den Zusammenschluß allein gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten.

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist möglich.

Die Öffentlichkeitsarbeit des Vorstandes wird durch Richtlinien der VV geregelt.

§ 10 Der Geistliche Berater

Die VV bittet mehrheitlich einen lehramtstreuen Priester, die Aufgabe des Geistlichen Beraters des ZPV wahrzunehmen. Dieser stellt sich frei zur Verfügung bis zum persönlichen Widerruf. Er ist in allen wichtigen theologischen, kirchlichen und kirchenrechtlichen Belangen zu konsultieren. Er erklärt sich bereit, von diesem Amt zurückzutreten, wenn er das Vertrauen der Mehrheit der Vereinsmitglieder nicht mehr besitzt.

Der Geistliche Berater ist beratendes Mitglied des Vorstandes mit Veto-Recht in kirchlich-theologischen Fragen.

§ 11 Errichtung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 2. Mai 1998 errichtet und tritt mit der Gründung des Zusammenschlusses als e.V. in Kraft.

Satzungsergänzung bei der ersten VV am 20. Nov. 1999

Satzungsergänzung bei der zweiten VV am 13. Mai 2000

Satzungsergänzung bei der fünften VV am 25. Okt. 2003, bestätigt bei der sechsten VV am 3. Juli 2004

Satzungsänderung bei der achten VV am 23. Juni 2007

Satzungsänderung bei der zehnten VV am 11. September 2008

Satzungsänderung bei der elften und zwölften VV am 17.10.2009 bzw. am 27.08.2010

Satzungsänderung bei der siebzehnten Vollversammlung am 03.10.2015

Satzungsänderung/-ergänzung bei der neunzehnten VV am 16. November 2019



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