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Stellungnahme zur Instruktion "Das Sakrament der Erlösung"

(Redemptionis Sacramentum)

Die Instruktion liegt kaum vor, da zeigt sich schon, wovor die Pfarrer am meisten Angst haben: vor "Denunziation". Wer nimmt ihren Inhalt gebührend zur Kenntnis?

Anlaß zu der Instruktion geben die "Mißbräuche" (4,6,7,9), "mißbräuchliche Praktiken" (4), "willkürliche Handlungen" (11) oder "Praktiken, die der Disziplin widersprechen" (8). Trotzdem wird betont, daß die Instruktion nur "in Zusammenhang mit der Enzyklika ‘Ecclesia de Eucharistia’ zu lesen" (2) ist; denn die Eucharistie ist "ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden" (8). Es ist wie mit jeder Vorschrift in der Kirche: Die einen schauen darauf, was dahintersteht, den Kern oder Gehalt einer Instruktion, die anderen nur auf das Vordergründige, was ihnen als Vorschrift zur Befolgung aufgetragen wird und wo/wie sie diese umgehen können. Es steht zu befürchten, daß sich an den "Mißbräuchen" nichts oder nur Unwesentliches ändert; "beruhen" sie doch "sehr oft ... auf Unkenntnis, denn meistens werden jene Dinge abgelehnt, deren tieferen Sinn man nicht erfaßt und um deren Alter man nicht weiß" (9). Hat man die "Grundsätze der Lehre" vergessen oder nie gelernt, mit denen die heilige Liturgie engstens verbunden (10) ist? Die Folgen der Mißachtung der liturgischen Vorschriften beim Volk Gottes sind jedenfalls "Unsicherheit in der Lehre, Zweifel und Ärgernis ... und fast unvermeidlich heftige Gegenreaktionen" (11). Der aufmerksame Beobachter kann die Feststellungen für die Zeit seit etwa 1970 voll bestätigen.

Die Eucharistie ist nach Lehre und Verständnis das "Sakrament der Einheit" (12) zwischen Jesus Christus und seiner Kirche sowie dem Lehramt und den Gläubigen in dieser Kirche, eben dem Volk Gottes. Daher kann die Liturgie als Feier des Sakramentes niemals "Privatbesitz von irgend jemandem" (18) sein. Das Dokument enfaltet in VIII Kapiteln eine, wenn auch nach eigenem Bekunden keine vollständige, Darlegung der Belange der dem "Sakrament der Einheit" zugeordneten Vorschriften, um jeder "Verdunkelung des rechten Glaubens und der katholischen Lehre über dieses wunderbare Sakrament" (6) zu wehren. An erster Stelle spricht das Dokument die Amtsträger vom Bischof bis zum Diakon an. Der Bischof hat "zu regeln, zu führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen" (22) oder "gegebenenfalls die kanonischen Strafen an(zu)wenden" (180). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Recht des christlichen Volkes, "daß der Diözesanbischof darauf achtet, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht" (24). Die Bischofskonferenz hat keine besonderen Rechte, und "alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz ... beschlossen hat, sind (der zuständigen Kongregation) für die Rekognoszierung vorzulegen ..." (28). Die Einheit in der Feier der Liturgie ist der Kongregation so wichtig, daß immer wieder von "Rekognoszierung" (Anerkennung) die Rede ist. Die Priester (Pfarrer) werden aufgefordert, darauf zu achten, daß sie "dem eigenen Dienst nicht seine tiefgehende Bedeutung nehmen, indem sie die liturgische Feier durch Änderungen, Kürzungen oder Hinzufügungen willkürlich entstellen" und etwaige "Entstellungen auch nicht durch andere vorgenommen werden" (31). Auch die Diakone sollen "sich dafür einsetzen, daß die heilige Liturgie entsprechend den pflichtgemäß approbierten liturgischen Büchern gefeiert wird" (34).

Für die würdige Feier der Liturgie haben nach Kapitell II auch die "christgläubigen Laien" Verantwortung zu tragen. Ihre Mitfeier darf sich "nicht auf eine bloß passive Anwesenheit" beschränken, die Mitfeiernden müssen sich vielmehr "beharrlich im Gebet und im Lob Gottes als lebendiges und heiliges Opfer darbringen" (37). Die "tätige Teilnahme" beinhaltet die "Akklamationen des Volkes, die Antworten,den Psalmengesang, die Antiphonen, Lieder, Handlungen und Gesten sowie Körperhaltungen und das heilige Schweigen zu gegebener Zeit". Sogar der "angemessenen Gestaltung" für die "Bedürfnisse, das Fassungsvermögen, die geistige Vorbereitung und die Wesensart der Teilnehmer" (39) wird Rechnung getragen. Mit diesem Passus kann allerdings der Status quo gerechtfertigt werden. Denn: "Es muß daran erinnert werden, daß die Wirksamkeit der liturgischen Handlungen nicht in der ständigen Änderung der Riten liegt, sondern in der tieferen Besinnung auf das Wort Gottes und das Mysterium, das gefeierrt wird." (39) "Tätige Teilnahme" ist nicht als "Notwendigkeit" zu verstehen, "so als ob jeder zwingend irgendeine besondere liturgische Aufgabe verrichten müßte" (40). Denn: "Man muß verstehen, daß die Kirche nicht aus menschlichem Willen zusammenkommt, sondern von Gott im Heiligen Geist zusammengerufen wird und im Glauben auf eine ungeschuldete Berufung antwortet" (42). Daher bedarf die Gemeinde "unbedingt eines geweihten Priesters", der der Feier der Eucharistie vorsteht (42). Priester und christgläubige Laien stehen in einem "komplementären Verhältnis" zueinander; die Laien sollen sich durch christliches Leben, Glauben, Sitten und Treue zum Lehramt der Kirche auszeichnen" (46). Es dient dem Wesen der Eucharistiefeier nicht, "daß die Rolle der Laien einer gewissen ‘Klerikalisierung’ unterzogen wird" (45).

Wenn die Instruktion Antwort auf "Mißbräuche" in der Feier der Liturgie ist, dann müssen diese schlimmer sein, als der Leser anzunehmen geneigt ist. Daher stellt das Kapitel III über "die rechte Feier der heiligen Messe" mit Recht den Mittelpunkt der Instruktion dar. Kernpunkt der Darlegung ist der häufige Verweis auf das "Recht der Christgläubigen" auf eine dem Wesen der Eucharistie entsprechende Liturgie. An Stelle der Aufzählung aller möglichen "Mißbräuche" soll folgender Passus über den Gebrauch der liturgischen Texte zitiert werden: "Aufhören muß die verwerfliche Gewohnheit, daß Priester, Diakone und Christgläubige hier und da Texte der heiligen Liturgie, die ihnen zum Vortragen anvertraut sind, nach eigenem Gutdünken ändern oder entstellen. Wenn sie dies tun, nehmen sie der Feier der Liturgie ihre Festigkeit und verfälschen nicht selten den authentischen Sinn der Liturgie." (59) Sind Texte und Sprache nicht zentraler Streitpunkt der heutigen Liturgie seit Einführung der Landessprache? Wegen der Fülle der möglichen "Mißbräuche" lohnt es sich für jeden interessierten Leser, dieses Kapitel im Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.

Auch das IV. Kapitel ist insofern wichtig, weil es um die Frage der hl. Kommunion geht. Da auch hier "Mißbräuche" zu beklagen sind, verwundert es nicht, daß ebenso wie in Kap. III die Vorschriften den Vorrang vor erläuternden Erklärungen einnehmen. Das ist in keiner Weise verwunderlich, gilt es doch, sakrilegischen Entwicklungen vorzubeugen. Wer möchte leugnen, daß mit der Einführung der Handkommunion dem Sakrileg Tür und Tor geöffnet sind? Daher lautet eine Vorschrift, daß der Spender der hl. Kommunion darauf achten soll, "daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gaben in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden." (92)

In Kapitel V geht es um Ort, Intentionen, sakrale Gefäße für die Feier der hl. Messe, auch die liturgischen Gewänder sind wichtig. Schließlich beschäftigt sich die Instruktion im Kap. VI mit dem Aufbewahrungsort der heiligen Eucharistie und ihrer Verehrung.

Eine gewisse Bedeutung kommt noch dem Kap. VII zu, das "außerordentliche Aufgaben der gläubigen Laien" hervorhebt. Gemeint sind Personen wie Pastoralassistenten, die den Priester vertreten, wenn aus bestimmten Gründen am Sonntag keine hl. Messe gefeiert werden kann.

Schließlich kommt das Dokument in Kap. VIII auf die "Abhilfen" zu sprechen, jenes Kapitel, dem vorschnell die Aufforderung zur Denunziation unterstellt wurde. Zunächst ist festzuhalten, daß kein Pfarrer oder sonst Verantwortlicher Angst haben muß, "denunziert" zu werden, wenn er sich an die Vorschriften hält. Nur wer das nicht will, muß mit einer "Anzeige" rechnen. "Da er die Einheit der Gesamtkiche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen." (177) Wenn sich also jemand über die bestehende Disziplin, die keinen Selbstzweck darstellt, sondern der Einheit dienen soll, hinwegsetzt, dann hat "jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, ... das Recht, über einen liturgischen Mißbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen. Es ist aber angemessen, daß die Beschwerde ... zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird." (184) Nur wer sich den Beschwerden seiner Pfarreimitglieder verschließt, muß also mit Anzeigen beim Bischof oder in Rom rechnen. Wozu also die Aufregung?

Reinhard Dörner, Vorsitzender des ZpV